Antrag auf Kapazitätserhöhung 2011, 2012, 2013, 2014

Auf dieser Seite informieren wir alle interessierten Bürger, welchen Stand die nächste beantragte Kapazitätserhöhung von Feralpi Stahl auf 1'400'000 Tonnen Stahlschmelze hat.

Einwendungen gegen die Kapazitätserweiterung des ESF Stahl- und Walzwerks Riesa

Durch die Genehmigung der geplanten Kapazitätserweiterung des ESF Stahl- und Walzwerks in Riesa würden das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentumsgrundrecht von Bürgern der Stadt Riesa im Einwirkungsbereich der Anlage verletzt. Durch die geplante Erweiterung des Stahlwerks (von derzeit 1 Mio. Tonnen Stahl) auf 1,4 Mio. t Stahl und des Walzwerkes (von 0,8 Mio. t) auf 1,2 Mio. t im Jahr, einhergehend mit einer Erhöhung der Jahresbetriebszeit auf 8.352 h bzw. 8.400 h und einer auf 1.600.000 t pro Jahr steigenden, angelieferten Schrottmenge (in Verbindung mit zahlreichen verfahrenstechnischen Änderungen) wird die Belastungen der Bürger mit Luftschadstoffen, Lärm, Wasser- und Bodenbelastungen weiter deutlich zunehmen.
Die Kapazitätserweiterung ist nicht genehmigungsfähig, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.

1. Durch die geplanten Maßnahmen wird der Gesamtcharakter der Anlage geändert. Deshalb ist eine Änderungsgenehmigung nicht mehr ausreichend; notwendig ist vielmehr eine neue Genehmigung für das gesamte Werk.

2. Das Hauptproblem der Anlage sind – wie u. a. schon das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 festgestellt hat – die diffusen, insbesondere die über Dachöffnungen der Halle ins Freie gelangenden Emissionen. Der Anteil der Emissionen aus den Schornsteinen (als gefasste Quellen) macht nur einen Bruchteil der Belastungen aus. 2010 wurden allein an den Dachöffnungen der Halle sechs Kilogramm Staubemissionen pro Stunde (kg/h) gemessen; die diffusen Emissionen aus dem Schredder, dem Schrottumschlag und anderer Betriebsteile waren darin noch nicht enthalten. 2008 wurden sogar fast 14 kg/h gemessen; das sind bei 6.600 Betriebsstunden im Jahr etwa 92.400 kg.

3. Die Immissionsprognose zur Abschätzung der zukünftigen Immissionsbelastung durch das Werk ist an mehreren Punkten fehlerhaft und gelangt deshalb zu falschen Ergebnissen.

3.1. Die Messpunkte zur Messung der vorhandenen Belastungen sind fehlerhaft ausgewählt. Insbesondere stellen sie nicht, wie gesetzlich verlangt, die Orte mit der mutmaßlich höchsten relevanten Belastung dar. Dadurch werden falsche Werte ermittelt, auf denen weitere Feststellungen aufbauen.

3.2. Ein wesentliches Problem der Anlage ist der Ausstoß der so genannten Dioxine und Furane (PCDD/F einschl. dioxinähnlicher PCB), die für den Menschen eine große gesundheitliche Gefährdung darstellen. Der Wert für Dioxine (9 pgWHO 05/(m2d)) wurde während der Immissionsmessung 2001/2012 an einem Messpunkt deutlich überschritten (13 pgWHO 05/(m2d)). Dies ist, wie Feralpi selbst eingesteht, auf den höheren Durchsatz des Schrottschredders zurückzuführen und nicht, wie vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in anderen Gründen zu suchen.

3.3. Die Immissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass der Wert für die Dioxinbelastung nach Umsetzung der Änderungen nur ganz knapp eingehalten werden soll (8,9 pgWHO 05/(m2d)). Schon geringste zusätzliche Belastungen werden zum Überschreiten des Wertes führen. Der prognostizierte Werte liegt zudem weit über dem Zielwert für eine langfristige Luftreinhaltung (4 pgWHO 05/(m2d)).

3.4. Die Immissionsprognose rechnet in bestimmten Teilen Belastungswerte schön: So wird beispielsweise zur Darstellung der Emissionen der Schornsteine aus der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Grenzwerte ausgeschöpft worden seien, was aber tatsächlich gar nicht der Fall war. Durch die für die Prognose verwendete Methodik wird dadurch im Ergebnis die zukünftig zu erwartende Gesamtbelastung niedriger.

3.5. Es bleibt weiterhin unklar, wie groß die Dachöffnungen der Werkshalle, über die der größte Anteil diffuser Emissionen entweicht, überhaupt sind. Trotz der beschriebenen Probleme sollen die Anzahl der Dachöffnungen im Genehmigungsantrag weiter erhöht und deren Gesamtfläche erweitert werden.

3.6. Insgesamt sind die Maßnahmen zur Reduzierung der diffusen Emissionen – auch beim Schrottumschlag und beim Schredder – unzureichend und berücksichtigen nicht den von der Europäischen Union (EU) vorgegebenen Stand der Technik (die sog. besten verfügbaren Techniken). In Kenntnis der bestehenden Probleme dürfte es für die Genehmigungsbehörde keine Alternative zu umfassenden, regelmäßigen und kontinuierlichen Messungen und Kontrollen der diffusen Emissionen geben.

3.7. Vergleichbares gilt auch für die Immissionsmessungen. Angesichts des bestehenden Unsicherheiten bei den vorhandenen Messungen (z. B. hinsichtlich der Festlegung der Messpunkte, s. o.) ist der Punkt mutmaßlich höchster relevanter Belastung neu zu bestimmen. An verschiedenen Messpunkten sind dauerhaft kontinuierliche Immissionsmessungen für Feinstaub, Staubniederschlag und deren Inhaltsstoffe (incl. Dioxine) durchzuführen und durch die zuständige Behörde konsequent und nachvollziehbar zu kontrollieren. Auf dieser Grundlage ist dann auch eine wirksame Luftreinhalteplanung für Riesa zu entwickeln.

4. Die beantragte Änderung ist nach Bundesimmissionsschutz-recht nicht genehmigungsfähig, weil sie die weitere Entwicklung des Werks in einem planungsrechtlichen Niemandsland weiter zementiert. Die gesamte Entwicklung des Werkes vom „Ministahlwerk“ (1994) mit einer genehmigten Produktion von 450 kt pro Jahr bis zu einer Anlage zur Produktion von bis zu 1,4 Mio. Tonnen Stahl pro Jahr vollzog sich, ohne dass die Spannungen mit der umliegenden Bebauung (insbesondere der Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld, verbunden mit Bildungs- Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Schulen und Sportplätzen, aber auch der gewerblichen Nutzung der naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebiete) bauplanungsrechtlich bzw. städtebaulich gelöst worden wären, da insbesondere für diesen Bereich weder ein gültiger Flächennutzungsplan noch ein Bebauungsplan existiert. Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund können auch die neu beantragten Bauvorhaben - insbesondere die Einhausung des Schredders – bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sein.

5. Das Lärmgutachten (Schalltechnische Untersuchung) ist unzulänglich, u. a. weil zahlreiche Unterlagen fehlen und die getroffenen Aussagen deshalb nicht nachgeprüft werden können. Es werden erneut Lärmwerte beantragt, die über den Werten der einschlägigen Bestimmungen (TA Lärm) liegen. Der Gutachter verkennt seine Aufgabe als unabhängiger Sachverständiger, wenn er davon ausgeht, dass weitere Schallschutzmaßnahmen wirtschaftlich unverhältnismäßig seien.

6. In der Anlage entstehen gefährliche Stoffe in Form von Abfällen (z. B. Schredder- und Ofenstaub), die von der so genannten Störfallverordnung erfasst sind. Dies berücksichtigt der Genehmigungsantrag nicht. Als sog. Störfallbetrieb hätte das Werk zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Bevölkerung vorzunehmen. Auch wären im Rahmen der Genehmigungsentscheidung durch die Behörde ausreichende Abstände zu Wohngebieten und sonstigen schutzbedürftigen Gebieten zu ermitteln und zu wahren, was vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

7. Das Genehmigungsverfahren genügt nicht den Anforderungen, die mit Blick auf die Transparenz an umweltrechtliche Entscheidungen gestellt werden. Insbesondere durch europäische Vorgaben sind diese Anforderungen in der letzten Zeit stark gestiegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigungsunterlagen nicht – wie notwendig – im Internet veröffentlicht. Eine aktive und systematische Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Emissionen des Werkes findet nicht statt. Akteneinsicht in relevante Genehmigungsunterlagen wurde faktisch nicht gewährt, die Erlangung von Kopien bei den auslegenden Stellen war sehr schwierig. Dadurch wurde der Zugang zu den relevanten Informationen durch Genehmigungsbehörde und Antragsteller faktisch stark erschwert.

Fazit

Die Erfahrung der letzten Jahre – seit Beginn der Tätigkeit 1994 – hat gezeigt, dass das Stahl- und Walzwerk ESF niemals entsprechend den Vorgaben betrieben wurde. In einer ersten Phase wurden die bestehenden Grenzwerte für die Luft- und Lärmimmissionen missachtet und offen überschritten. Etwa mit der ersten Kapazitätserweiterung 1999 begann dann eine Phase, in der die Überschreitungen zwar weiterhin an der Tageordnung waren, jedoch zunehmend durch eine entsprechende Anlage der Messungen und Darstellung der Messergebnisse verschleiert werden konnten. Diese zweite Phase ist auch dadurch gekennzeichnet, dass die zuständige Genehmigungsbehörde ihrer Aufsichts- und Überwachungspflicht nicht in einem Maße nachgekommen ist, wie es notwendig gewesen wäre und auch nicht gewillt war, für die Bevölkerung nachvollziehbar und transparent aufzuklären und zu handeln.

Zur Verdeutlichung sei hier nur der Sachstandsbericht des Landeskriminalamts (LKA) vom 15. März 2007 zitiert, der mit Blick auf die prognostizierten Lärmwerte in der Genehmigung der Kapazitätserhöhung des Stahlwerks 2006 ausführt:

„Hier wird schon mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung wieder eine Überschreitung der zuvor festgelegten Lärmimmissionswerte billigend in Kauf genommen. Die Hinweise auf die im Schallschutzgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und weitere vorgesehene immissionsmindernde Maßnahmen an der Anlage stellen keine ausreichende Rechtfertigung dar, wenn man die Beschwerden der Anwohner und die schwere und zähe Umsetzung der bisherigen Auflagen durch die ESF in den vergangenen Jahren betrachtet.“

Auch das Verwaltungsgericht Dresden stellt in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 fest, dass

„Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (…) bisher (…) nicht geklärt erscheinen“: „Es kann aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht übersehen werden, dass die Beigeladene durch den mit ihrer Kapazitätserhöhung verbundenen erhöhten Schrottumschlag (weiterhin) ein erhebliches Problem mit der Freisetzung von PCDD/F und PCB hat. Sie mag den Ausstoß von Dioxinen und Furanen über die Schornsteine dank moderner Abgasreinigungstechnik inzwischen ‚im Griff‘ haben. Dies gilt (…) aber nicht für diffus auf dem Werksgelände freigesetzte Schadstoffe. Verbesserungen in diesem Bereich hat die Beigeladene bisher nicht in wesentlichem Umfang vorgenommen. Wenn sie ihre Stahlproduktion um ein Drittel erhöht, so benötigt sie entsprechend höhere Rohstoffmengen, also offenbar zwangsläufig dioxinbelasteten Schrott, den sie nach wie vor im Freien lagert. Sie verursacht dabei (…) (Dioxin-)Konzentrationen im Staubniederschlag, die zumindest weit oberhalb des für eine langfristige Luftreinhalteplanung geltenden Werts (…) liegen. (…) Hier besteht eindeutig weiterer Handlungs- und Sanierungsbedarf. Ein weiteres erhebliches Problem stellen (…) die nächtlichen Lärmemissionen des Werks dar. Insoweit hat die Anlagenänderung keine Verbesserung erbracht. (…) Allerdings besteht eindeutig weiterer Verbesserungsbedarf (…).“

Seitens des Betreibers bestanden kaum ernsthafte Bestrebungen, den Stahlwerksbetrieb gesetzeskonform sowie in Einklang mit den einschlägigen umwelt- und insbesondere immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu betreiben. In diesem Sinne stellt auch das LKA fest: „Vorrangig für ESF war die Leistungssteigerung, die damit verbundenen Emissionserhöhungen wurden hingenommen. Entsprechende Umweltschutzmaßnahmen wurden nur schleppend (…) realisiert. Die Anlage überschreitet seit mehreren Jahren Grenzwerte der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie z. B. Lärmgrenzwerte, weshalb bereits eine bedingte Stillegungsverfügung erlassen werden musste (…).“

An dieser Ausrichtung scheint sich auch trotz der den Umweltschutz stark in den Vordergrund stellenden Rhetorik der Antragsunterlagen mit der beantragten Kapazitätserweiterung wenig geändert zu haben, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung der Antragsunterlagen einleitend feststellt, dass zur Optimierung der Produktion am Standort Riesa Maßnahmen geplant seien, die – in dieser Reihenfolge – „Bestandteil eines langfristigen Konzepts zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ und „der Umweltsituation in der Umgebung des Standortes“ sind.

Dies führt dazu, dass auch Angaben in öffentlichen Darstellungen des Werks unvollständig, verschleiernd oder sogar unrichtig sind, wie die Angaben in der Umwelterklärung 2012 des Unternehmens zeigen. Diese Erklärung ist Grundlage für eine Registrierung nach der EMAS-Verordnung der EU. Die darin angegebenen diffusen Staubemissionen stimmen nachweislich nicht mit der Emissionserklärung 2008 überein. Gleiches gilt auch für die angegebene Größe der Dachöffnungen, über die die diffusen Staubemissionen entweichen. Die diffusen Emissionen stiegen zwischen 2000 und 2010 stetig an und nehmen nicht – wie die Umwelterklärung glauben machen möchte – ab.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass davon ausgegangen werden muss, dass trotz der im vorliegenden Genehmigungsantrag beschriebenen Maßnahmen eine Kapazitätserweiterung des geplanten Umfangs zu einer deutlichen Verschlechterung der Umweltbedingungen in Riesa führt.

Dabei zeigt sich zurückblickend, dass offenbar auch die Genehmigungsbehörde zunehmend auf Seiten des Betreibers steht, anstatt ihre Aufgabe als staatliche Kontroll- und Überwachungsinstanz im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes wahrzunehmen. Dies ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Aktivität bei offensichtlichen und sogar in den Antragsunterlagen dargestellten Immissions- bzw. Emissionswertüberschreitungen, sondern insbesondere auch aus dem offenbar vollkommen verfehlten Verständnis einer Transparenz in Umweltbelangen, die durch Europarecht aktuell eine immer stärkere Bedeutung erlangt.

Vor diesem Hintergrund ist es die Pflicht der Genehmigungsbehörde, sich zunächst ihres Auftrags, ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion und ihrer Handlungsmöglichkeiten zu vergewissern und dabei insbesondere die Entwicklung der Vergangenheit zu berücksichtigen. Wenn sich beispielsweise die Prognosen, die der Genehmigung 2006 zugrunde gelegt wurden, im Nachhinein als nicht zutreffend herausstellten, so müsste sie bei einer erneut beantragten Genehmigung umso vorsichtiger und sorgfältiger vorgehen und insbesondere den Befürchtungen der betroffenen Bevölkerung Rechnung tragen. Dies wird ihr nur durch ein transparentes Verfahren und eine effektive Kontroll- und Überwachungspraxis gelingen, an der es bislang gemangelt hat.

Die Genehmigungsbehörde hat eine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln. Sie hat bei ihrer Entscheidung alle ermittelten, relevanten Fakten zugrunde zu legen, um auf deren Grundlage zu einer rechtmäßigen Entscheidung gelangen zu können. Sie hat das ihr zur Verfügung stehende, verwaltungsrechtliche Instrumentarium zu nutzen, um damit auf die in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Herausforderungen reagieren zu können; ansonsten setzt sie sich dem Vorwurf einer Pflichtverletzung aus.

Eine neue Genehmigung, mit der die Kapazität des Stahl- und Walzwerks wesentlich erhöht wird und die mit weit reichenden, qualitativen Änderungen der Anlagen einhergeht, kann angesichts der bestehenden, ungelösten Probleme nicht erteilt werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann nicht davon ausgegangen werden, dass zukünftig bei einer weiteren Erweiterung der Kapazität die gesetzlichen Werte eingehalten werden. Es ist zunächst sicherzustellen, dass der jetzige Betrieb die geltenden Auflagen erfüllt, bevor erneut eine Genehmigung für eine weitere Kapazitätserweiterung erteilt wird, die wieder nur auf der Hoffnung beruht, in Zukunft würden die entsprechenden Festsetzungen, Auflagen und Grenzwerte eingehalten werden können.

BUND Sachsen Einwendungen gegen Kapazitätserhöhung

Jeder Bürger konnte bis zum 7.10.2013 sich die Antragsunterlagen in der Stadt Riesa einsehen und bis zum 21.10.2013 Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich vortragen.
Wichtig dabei sind die Einhaltung der Fristen, den Namen, die Anschrift und die Beeinträchtigungen durch die Kapazitätserhöhung zu beschreiben.

Kurzbeschreibung des Vorhabens 2013-06-09

Amtliche Bekanntmachung der 3. Kapazitätserhöung auf 1'400'000 Tonnen Stahlschmelze 2013-08-29

Die Veröffentlichung der Antragsunterlagen erfolgte am 29.08.2013 in der Sächsischen Zeitung

Landesdirektion Sachsen versagt rechtswidrig die Akteneinsicht 2013-07-31

Landesdirektion Sachsen Bekanntmachung 2012-10-01 (berichtigte Bekanntmachnung)

BUND Riesa Pressemitteilung 2012-04-15 Dioxin-Supergau

BUND Riesa Pressemitteilung 2012-01-15 BUND informiert im Wohngebiet "Am Gucklitz"

Pressemitteilung Feralpi soll weitere Kapazitätserhöhungen unterlassen 2011-07-15

Die verbotene Rede im Scoping Termin 2011-05-04

BUND Stellungnahme Scopingtermin 2011-04-19

Scoping ESF Einladung 2011-03-29

 

 

   

 

BUND Beitritt