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Montag, 08. Juli 2010

Verwaltungsgericht billigt Genehmigung zur Kapazitätserhöhung des Stahlwerks in Riesa

Die behördlich genehmigte Kapazitätserhöhung des Stahlwerks in Riesa auf die jährliche Produktion von einer Million Tonnen Stahl ist rechtens. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2010 hervor, die den Beteiligten heute mitgeteilt wurde (Az. 3 K 1698/07).

Mit Bescheid vom 1. August 2006 erteilte das damalige Regierungspräsidium Dresden der Betreiberin des Stahlwerks auf deren Antrag die Genehmigung, ihre jährliche Produktionsleistung durch technische und organisatorische Maßnahmen von 675.000 t auf 1 Mio. t Stahl zu erhöhen. Gleichzeitig sollte der Schadstoffausstoß des Werks, u. a. durch die Errichtung einer weiteren Abgasreinigungsanlage einschließlich eines neuen 48 m hohen Schornsteins, der Eindüsung von Aktivkohle in den Abluftstrom und einer verstärkten Absaugung der Rauchgase, reduziert werden. Der Genehmigungsbescheid wurde zudem mit zahlreichen Auflagen und Nebenstimmungen zur Sicherstellung der Einhaltung angeordneter Grenzwerte hinsichtlich des Ausstoßes von Lärm und Schadstoffen versehen.

Gegen diese behördliche Entscheidung wandten sich vier in der Nachbarschaft des Stahlwerks wohnende Riesaer Bürger, die durch die Produktionserhöhung eine weitere Verminderung ihrer Wohn- und Lebensqualität sowie Gesundheitsgefahren durch verstärkten Schadstoffausstoß und vermehrte, insbesondere nächtliche, Beeinträchtigungen durch Lärm befürchten. Die Behörde habe die bereits bestehende erhebliche Vorbelastung in der Umgebung des Stahlwerks nicht hinreichend beachtet und auch die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Anlagenänderung nicht richtig prognostiziert. Zudem habe sich die Werksbetreiberin bereits in der Vergangenheit vielfach nicht an festgesetzte Grenzwerte gehalten.

Die Klagen der Stahlwerksnachbarn wurden nunmehr abgewiesen. Die Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hatten bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Streit stehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Anlagenänderung nur erteilt werden dürfe, wenn u. a. „sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belastungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden“. Diese Voraussetzungen seien als noch erfüllt anzusehen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Kläger nur gegen solche Beeinträchtigungen wenden können, die konkret mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Werks in Zusammenhang stünden und auf diesen beruhten. Soweit etwa eine zu hohe Festsetzung der zugelassenen nächtlichen Lärmwerte bemängelt werde, müsse berücksichtigt werden, dass die Behörde insoweit keine Änderung an den bereits seit mehreren Jahren festgesetzten Werten vorgenommen habe. Bei deren Überschreitung handele es sich nicht um eine Frage der Anlagengenehmigung, sondern um ein Problem der Überwachung und des Vollzugs bestehender Auflagen. Gleiches gelte letztlich auch für möglicherweise ungenehmigten Ausstoß von Luftschadstoffen. Die Kammer sieht – ebenso wie die Kläger – eines der wesentlichen Probleme der Anlage im Auftreten diffuser Staubemissionen, u. a. über die Dachentlüftungen der Stahlwerkshalle, die kaum zuverlässig mess- oder prognostizierbar erscheinen. Sie folgt insoweit allerdings den durch zwischenzeitliche Messungen bestätigten Darstellungen der Landesdirektion Dresden sowie der zum Verfahren beigeladenen Stahlwerksbetreiberin, die jedenfalls von einer Reduzierung dieser Stäube durch den geänderten Anlagenbetrieb ausgehen.

Die Entscheidung der Kammer wurde den Beteiligten heute mitgeteilt. Die Abfassung des schriftlichen Urteils wird in den nächsten Wochen erfolgen. Gegen das Urteil kann die von der Kammer zugelassene Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt werden.

Susanne Dahlke-Piel
Präsidentin des Verwaltungsgericht